Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Urteil vom 20. März 2026 entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage bei der Berechnung von Bürgergeld als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbezieher die Erträge zur Bedienung eines Kredits für die Finanzierung der Anlage verwenden möchte.
Der Kläger – aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont – hatte im Jahre 2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims installiert und deren Anschaffung über ein Darlehen finanziert. Während seines langjährigen Bezugs von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) meldete er die Einnahmen aus der Solaranlage nicht beim zuständigen Leistungsträger. Nachdem dieser von den Erträgen Kenntnis erlangt hatte, forderte er Leistungen von mehr als 20.000 Euro zurück.
Der Kläger wandte sich gegen die Rückforderung und machte geltend, neben den Darlehenszinsen müssten auch die Tilgungsraten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.
Zur Begründung führte das SG aus, dass Tilgungszahlungen der privaten Vermögensbildung dienten. Eine solche Vermögensbildung dürfe nicht durch steuerfinanzierte Sozialleistungen unterstützt werden. Für Kredite zur Finanzierung von Solaranlagen gelte insoweit nichts anderes als für andere Formen der privaten Vermögensbildung. Bereits das Bundessozialgericht habe entschieden, dass für die Bereinigung von Einkommen aus der Vermietung von Wohneigentum Tilgungsleistungen – anders als Schuldzinsen – nicht als Absetzbeträge anerkannt werden können. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Quelle: Sozialgericht Hannover, Urteil vom 20. März 2026, Az. S 31 AS 1755/25 (rechtskräftig)