Teiluntersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin wegen Unzuverlässigkeit

28. Juli 2026

Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 23.07.2026, die von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Teiluntersagung der Tätigkeit eines Unternehmens (Betroffene) als Energielieferantin wegen nach wie vor bestehender erheblicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung bestätigt.

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