Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds
7. August 2026 28. Juli 2026