Forchheim/Berlin (DAV). Der Schädiger trägt die Kosten einer auf Gutachtenbasis erfolgten Reparatur. Wurde bereits repariert, kommt es nicht darauf an, ob sich einzelne Leistungen später als nicht erforderlich oder zu teuer herausstellen. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das Unfallopfer darf dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag vertrauen.
Unfallgeschädigter darf auf Gutachtenbasis reparieren
27. Dezember 2020 26. Dezember 2020