Ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber im sog. Deutsch-Test für Zuwanderer das Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, nicht aber auch im Schreiben erreicht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute durch Urteil entschieden.
Kein Einbürgerungsanspruch wegen unzureichender Deutschkenntnisse
12. Dezember 2020 11. Dezember 2020