Schleswig/Berlin (DAV). Wenn Radler auf Streugut stürzen, können sie nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Streupflichtige einen Fehler gemacht hat. Es gibt aber keine Verpflichtung, das Streugut nach der Verwendung wieder von der Straße oder den Wegen zu beseitigen.
Radeln auf Streugut – kein Schadensersatz bei Stürzen
29. Dezember 2020 26. Dezember 2020