Mit Urteil vom 28.02.2024 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen den Widerruf einer Zuwendung des Landes Niedersachsen für die Sanierung der Kirche in Tettenborn bestätigt (Az. 1 A 355/20).
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Bauvorhaben, bei dem die Klägerin sowohl das Dach des Kirchenschiffes als auch des Kirchturmes sanieren wollte und hierfür im Februar 2017 eine Förderung nach der sog. ZILE-Richtlinie beantragt hatte (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung). Im Bewilligungsbescheid über einen Betrag in Höhe von 193.486,02 € war u.a. festgelegt worden, dass der Zuwendungszweck innerhalb des Bewilligungszeitraums erreicht, das Vorhaben also in diesem Zeitraum tatsächlich fertiggestellt werden müsse. Auf Antrag der Klägerin wurde der zunächst bis zum 01.04.2019 laufende Bewilligungszeitraum bis zum 20.01.2020 verlängert, wobei erneut auf die nötige Erreichung des Zuwendungszwecks innerhalb des genannten Zeitraums hingewiesen wurde. Die Fertigstellung gelang allerdings auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so dass ein Widerruf der Zuwendung folgte (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Die hiergegen gerichtete Klage blieb nun erfolglos.
Soweit die Klägerin argumentiert hatte, der Widerruf sei rechtswidrig, weil dieser sie in eine finanzielle Notlage bringe und die Stellung eines (weiteren) Fristverlängerungsantrags lediglich unverschuldet aufgrund eines krankheitsbedingten Personalausfalls versäumt worden sei, folgte die Kammer dem nicht. Vielmehr sei die gewollte Verknüpfung von Zuwendungszweck und Bewilligungszeitraum objektiv erkennbar gewesen. Zwar könnten Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, nach § 31 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich auch rückwirkend verlängert werden. Dies sei vorliegend aber aus Gleichbehandlungsgründen nicht möglich gewesen, weil eine Verwaltungspraxis dahingehend bestehe, allenfalls vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellten Verlängerungsanträgen zu entsprechen.
Es liege auch kein atypischer Fall vor, der es erlauben würde, von dieser ständigen Praxis abzuweichen oder vom Widerruf der Zuwendung abzusehen. Denn für die Erkrankung einer Sachbearbeiterin habe die Klägerin Vorsorge zu treffen. Dies gelte im vorliegenden Fall v.a. auch deshalb, weil die auftretenden Bauverzögerungen bereits lange vor Ablauf der Frist bekanntgeworden seien. Schließlich bestünden auch keine Hinweise auf den Eintritt einer existenziellen Notlage, da die Klägerin ohnehin in Vorleistung getreten und nicht etwa die Rückzahlung einer bereits verausgabten Zuwendung zu leisten sei.
Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen