Einem Maurergesellen kann die Ausübungsberechtigung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk versagt werden, wenn er – neben einer notwendigen sechsjährigen Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung – keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage eines Maurergesellen ab.
Maurerbetrieb – darf nicht jeder ausüben
19. August 2020 20. August 2020