Coburg/Berlin (DAV). Wer einen Pkw-Stellplatz mietet hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden durch tropfendes Harz und der Beseitigung des Baumes. Es liegt weder ein Mangel der Mietsache vor noch hat der Vermieter eine Pflicht, das Tropfen von Harz zu verhindern. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 7. April 2020 (AZ: 33 S 1/20).
Vermieter eines Stellplatzes nicht für tropfendes Harz verantwortlich
17. August 2020 16. August 2020