Die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen ist zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Vorkaufsrecht für Wohngebiete
20. Mai 2020 20. Mai 2020