Jobcenter lassen sich – was ihre Mitwirkungspflichten anbelangt – gern sehr lange Zeit

22. April 2019

Urteilsumsetzung erst nach Vollstreckung. Von Leistungsberechtigten nach dem SGB II werden – gelegentlich unter knappster Fristsetzung und Androhung der vollständigen Leistungseinstellung – Mitwirkungshandlungen verlangt. Die Jobcenter hingegen lassen sich – was ihre „Mitwirkungspflichten“ anbelangt – gern sehr lange Zeit.

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