Urteilsumsetzung erst nach Vollstreckung. Von Leistungsberechtigten nach dem SGB II werden – gelegentlich unter knappster Fristsetzung und Androhung der vollständigen Leistungseinstellung – Mitwirkungshandlungen verlangt. Die Jobcenter hingegen lassen sich – was ihre „Mitwirkungspflichten“ anbelangt – gern sehr lange Zeit.
Jobcenter lassen sich – was ihre Mitwirkungspflichten anbelangt – gern sehr lange Zeit
23. April 2019 22. April 2019