Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16. September 2021 (4 K 1270/19) – gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.
Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen
12. April 2022 13. April 2022