Noch bis Ende 2022 sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen

13. April 2022

Während der Corona-Pandemie gelten auch bei Hartz IV (ALG II) einige Besonderheiten. Eine dieser Besonderheiten ist, dass für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen bzw. begonnen haben, die sog. Mietobergrenzen nicht anzuwenden sind, soweit nicht schon vor dem 1. März 2020 bereits nur die Mietobergrenze anerkannt worden ist.

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