Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hinsichtlich der Nutzung eines Hauses zur Prostitution als sogenannte Terminwohnung bestätigt. Im Jahre 2007 war anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden, dass in dem Haus, welches in einem Mischgebiet belegen ist, der Wohnungsprostitution nachgegangen wurde.
Nutzungsuntersagung für eine Terminwohnung
26. Juni 2021 24. Juni 2021