Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 17.09.2020 entschieden (10 K 308/19).
Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe
16. Juni 2021 14. Juni 2021