Saarbrücken/Berlin (DAV). Eine Erbeinsetzung kann bei Einhaltung der Formvorschriften auch in einem Brief enthalten sein. An ein solches „Brieftestament“ sind aber strenge Voraussetzungen zu stellen. Wenn der Brief ein Testat vor einem Notar nur ankündigt, enthält der Brief selbst noch keine Erbeinsetzung, entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in seinem Beschluss vom 23.11.2021 (5 W 62/21).
Testament in Briefform
16. Juli 2022 13. Juli 2022