Brandstiftungsserie

26. August 2026

In dem Strafverfahren wegen schwerer Brandstiftung hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ihr Urteil verkündet.

Die Kammer hat die dauerhafte Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)* angeordnet. Vom strafrechtlichen Vorwurf der schweren Brandstiftung wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand der zur Anklage gebrachte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest.

Dass trotz des bewiesenen Tatgeschehens keine strafrechtliche Verurteilung erfolgen konnte, liegt an den gesetzlichen Vorgaben zur Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)*. Danach verlangt das deutsche Strafrecht für eine Verurteilung zwingend die individuelle Schuld des Täters. Wer wegen einer psychischen Erkrankung schuldunfähig handelt, darf nicht bestraft werden und ist freizusprechen. Nach Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen leidet der Angeklagte an einer schweren Psychose mit ausgeprägten Verfolgungs-, Vergiftungs- und Wahnvorstellungen. Zum Tatzeitpunkt war seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung aufgehoben.

Der Freispruch bedeutet aber keine Freilassung des Angeklagten. Mit Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB greift das Gesetz zu einer der schärfsten Schutzmaßnahmen des Rechtsstaates. Sie dient dem Ziel, die Bevölkerung vor weiteren Taten eines erkrankten Täters zu schützen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt unbefristet. Ein psychiatrisches Krankenhaus hält für den Vollzug von sog. „Maßregeln“ – vergleichbar mit einer Justizvollzugsanstalt – besondere bauliche, personelle und organisatorische Sicherungs- und Schutzmaßnahmen vor.

Wortlaut der zitierten Normen

§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Quelle: LANDGERICHT ZWEIBRÜCKEN


Weitere Meldungen: