Berlin (DAV). Enthält ein anonymes Schreiben an eine Behörde falsche Tatsachen und beleidigt jemanden, muss dem Betroffenen die vollständige Einsicht gewährt werden. Die Unterschrift darf nicht geschwärzt werden. In einem solchen Fall tritt der Schutz des Behördeninformanten hinter dem Informationsinteresse des Betroffenen zurück.
Pöbelnder Behördeninformant – Jobcenter muss anonyme Anzeige offenlegen
5. Juli 2022 5. Juli 2022