Bei getrenntlebenden Ehegatten, von denen einer Alleineigentümer der Ehewohnung ist und in dieser zeitweise auch beruflich tätig ist und die im Übrigen wirtschaftlich ungefähr gleichgestellt sind, kann es der Billigkeit entsprechen, die Wohnung übergangsweise an den anderen, die gemeinsamen Kinder überwiegend betreuenden Ehegatten zumindest befristet zuzuweisen.
Getrenntlebende Ehegatten – Wohnung – übergangsweise befristet zuweisen
27. Juli 2022 23. Juli 2022