Essen/Berlin (DAV). Wer Rentenansprüche im Ausland erworben hat, kann Anspruch darauf haben, dass diese nach dem Fremdrentengesetz angerechnet werden. Dies gilt etwa für Vertriebene. Zieht ein solcher Rentenbezieher von den neuen in die alten Bundesländer zurück, bekommt er weiterhin die geringere „Ost-Rente“. Diese Personen sollen nicht bessergestellt werden als Personen mit DDR-Rentenansprüchen.
Ost-Rente trotz Rückumzug in alte Länder
19. Juli 2021 19. Juli 2021