Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.07.2021 in einem Eilverfahren entschieden.
Querulatorische Telefonanrufe
16. Juli 2021 15. Juli 2021