Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Dieser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und beispielsweise einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen.
Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war
27. Januar 2023 24. Januar 2023