Lübeck/Berlin (DAV). Bei Unfällen haftet der Geschädigte nicht allein schon deshalb mit, weil er lediglich fünf km/h zu schnell war. Voraussetzung ist, dass sich diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf den Unfall ausgewirkt hat.
Nur fünf Stundenkilometer zu schnell – keine Mithaftung des Unfallopfers
22. Juni 2022 23. Juni 2022