Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 09.02.2022 entschieden (L 3 R 662/21). Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung.
Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung rentenversicherungspflichtig
5. Juni 2022 1. Juni 2022