Die 5. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat in einem Beschluss vom 13.12.2021 entschieden, dass die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage nicht strafbar ist.
Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar
23. Dezember 2021 22. Dezember 2021