Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit zwei Urteilen vom 19. August 2021 (Az. 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb) entschieden.
Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig
20. September 2021 19. September 2021