Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 17.05.2021 entschieden (Az. L 9 SO 271/19). Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer unvollständigen Lähmung aller Extremitäten, einer Sprachstörung, Intelligenzminderung sowie Epilepsie.
Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig
12. September 2021 10. September 2021