Um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22419) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/21968). Danach verliert ein Deutscher nach Paragraf 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seine Staatsangehörigkeit mit dem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sofern er nicht zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten hat.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
27. September 2020 27. September 2020