Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedrftiger Menschen

11. September 2020

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R). Die sämtlich den Zuschlag ablehnenden Urteile der Landessozialgerichte sind aufgehoben worden.

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