Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R). Die sämtlich den Zuschlag ablehnenden Urteile der Landessozialgerichte sind aufgehoben worden.
Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedrftiger Menschen
12. September 2020 11. September 2020