Zweifel an Denkmalwürdigkeit und Denkmalfähigkeit

24. April 2023

Die Klägerin, die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG), ist seit April 2020 Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einem denkmalgeschützten Speicher bebaut ist.

Nachdem aufgrund des schlechten Zustandes des Speichers Zweifel an seiner Denkmalwürdigkeit und Denkmalfähigkeit aufgekommen waren, trat der Landkreis Osnabrück im März 2021 an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege heran. Dieses bestätigte die Denkmaleigenschaft des Speichers. Nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügte der beklagte Landkreis mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. April 2022 die Sicherung des Speichers und gab der Klägerin u.a. die Anbringung eines Notdachs auf das Gebäude auf. Der Beklagte setzte eine Frist zur Durchführung der Maßnahmen bis zum 2. Mai 2022, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Gegen den o.g. Bescheid hatte die NLG Klage erhoben. Sie meinte, dass der Speicher in seinem aktuellen Zustand weder denkmalfähig noch denkmalwürdig sei und es ihr aufgrund eines durch die Gemeinde angeordneten Betretungsverbots (Einsturzgefahr) unmöglich sei, die Sicherungsmaßnahmen zu erbringen. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig.

Nachdem das Verwaltungsgericht Osnabrück sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag der NLG auf Erlass eines Hängebeschlusses sowie auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt hatte, fand nun heute die mündliche Verhandlung in der Hauptsache statt (3 A 101/22).

In der mündlichen Verhandlung wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt. Zwei Zeuginnen gaben an, dass nach ihrer Wahrnehmung die Ursache für den Giebeleinsturz durch einen Bagger gesetzt wurde. Daraufhin hat die NLG die Klage zurückgenommen.

Das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tag ein. Die NLG hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück


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