Im Juli 2023 hatte ich an dieser Stelle über ein Urteil des Sozialgerichts Kiel berichtet, das einem Bürgergeldbezieher einen Anspruch auf Geldleistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zugesprochen hatte.
Dieses Urteil, gegen welches das Jobcenter Kiel in Berufung gegangen war, hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nun aufgehoben und die Klage des Bürgergeldbeziehers abgewiesen.
Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat der Kläger keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die Übernahme der Kosten für die von ihm selbst beschaffte Waschmaschine. Nach dieser Vorschrift wird ein so genannter „Mehrbedarf“ anerkannt, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, „besonderer Bedarf“ besteht und im Fall einmaliger Anschaffungen ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht möglich oder zumutbar ist. Ein solcher „besonderer Bedarf“ besteht nach herrschenden Auffassung, wenn dieser entweder nicht vom Regelbedarf – also den 563 Euro – umfasst ist und/oder zwar vom Regelbedarf erfasst ist, aber im konkreten Fall in atypischer Höhe besteht.
Das Sozialgericht Kiel hatte darüber hinaus einen „besonderen Bedarf“ angekommen, wenn Kosten – wie es bei einer Waschmaschine der Fall ist – zwar im Regelsatz Berücksichtigung gefunden haben, dies jedoch in so geringer Höhe – im Regesatz 2021 war für die Anschaffung von Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspül- und Bügelmaschinen zusammen nur ein Betrag von 1,60 Euro im Monat vorgesehen -, dass sich tatsächlich auch durch monatliches Ansparen über viele Jahre eine Waschmaschine tatsächlich nicht anschaffen lässt, mithin eine tatsächliche Bedarfsunterfassung vorliegt.
Dieser Ansicht hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nicht angeschlossen. § 21 Abs. 6 SGB II sei vielmehr eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind. Sie hätten nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen. Im vorliegenden Fall wäre deswegen allenfalls eine Darlehensvergabe möglich gewesen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2025, L 6 AS 41/23
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel