Mit Urteil vom 27.10.2021 hat die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich einen heute 35 Jahre alten Angeklagten aus Aurich u. a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen, teilweise in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt und überdies die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von Mai 2020 bis Januar 2021 mehrmals ohne Fahrerlaubnis einen Pkw im öffentlichen Verkehr geführt hat und während dieser Fahrten auch Betäubungsmittel – und zwar Marihuana im Kilobereich und Kokain – erworben hat. Darüber hinaus befuhr der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,68 g Promille im August 2020 öffentliche Straßen in Aurich, obwohl er wusste, dass er infolge des Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig war und über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Der Bundesgerichtshof hat die von dem Angeklagten eingelegte Revision – unter geringfügiger Abänderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung – mit Beschluss vom 25. Mai 2022 (Az.: 4 StR 114/22) als im Übrigen unbegründet verworfen, da die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Urteil ist damit nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Aurich