Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Eilbeschluss vom 10. Mai 2022 den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen abgelehnt, der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über die straßenrechtliche Beseitigung von E-Scootern zu entscheiden.
Als Folge des rechtskräftig gewordenen Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Februar 2022 (siehe hierzu näher die Pressemitteilung des Gerichts vom 10. Februar 2022 zum Aktenzeichen 8 L 785/21) hatte die Stadt Münster über den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen, den Geschäftsbetrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen und entsprechende Beseitigungsverfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden. Die Stadt Münster stellte mit Bescheid vom 25. Februar 2022 (erneut) fest, dass Beseitigungsverfügungen auf der Grundlage des § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) nicht zu erlassen seien. Unter dem 9. März 2022 erteilte die Stadt Münster zudem den jeweiligen Betreiberfirmen der E-Scooter Sondernutzungserlaubnisse für die Benutzung der öffentlichen Straßen. Diese Sondernutzungserlaubnisse sind vor dem Verwaltungsgericht Münster nicht angegriffen worden.
Das Gericht lehnte den allein gegen den Bescheid der Stadt Münster vom 25. Februar 2022 erhobenen Eilantrag ab. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die erstrebte Neubescheidung hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsverfügung glaubhaft gemacht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW lägen bereits nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne die Behörde insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Straßenbenutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt werde.
Dies sei deswegen nicht (mehr) der Fall, weil die Stadt Münster zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 9. März 2022 den Betreiberfirmen Sondernutzungserlaubnisse erteilt habe. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorherigen Eilverfahrens sei damit die formelle Illegalität der Straßennutzung entfallen. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen aus den in den Sondernutzungserlaubnissen erteilten Auflagen nicht nachkommen würden. Über die Genehmigungspraxis der Stadt in Bezug auf Sondernutzungserlaubnisse und über die Frage, ob die Stadt mittlerweile über ein effektives Überwachungskonzept verfügt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Az.: 8 L 219/22 – nicht rechtskräftig
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen