Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 3

17. Januar 2019

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Januar 2019 – Az.: L 8 AS 247/18.B.ER. Entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bei selbst genutzten Eigenheimen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen.

Anhaltspunkt hierfür sind alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 DVO zu § 82 SGB XII findet hier analoge Anwendung. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind im Zusammenhang mit aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einkünften ebenfalls „sonstige öffentliche Abgaben“ (wie z. B. Straßenbaubeiträge) berücksichtigungsfähig. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, haben sie – bei Angemessenheit – vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voll berücksichtigt und nicht auf längere Zeiträume verteilt zu werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az.: L 13 AS 111/17):
Es ist in einem hohen Maße sozialwidrig entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn innerhalb eines Zeitraums von nur 27 Monaten eine Erbschaft in einer Höhe von ca. EUR 120.000,- „ausgegeben und vertrunken“ sowie danach um Arbeitslosgengeld II nachgesucht wird, zumal für den Betreffenden absehbar war, dass er nach dem Verbrauch dieser Mittel in Ermangelung anderer Einnahmen erneut auf staatliche Transferleistungen zur Sicherung seines Existenzminimums angewiesen sein würde. An dieser Stelle hat auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abgestellt zu werden. Hiergemäß hätte der Betreffende – bei „normalem Ausgabeverhalten“ – über 91 Monate hinweg seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Alles andere war in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) gerichtet und als gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II pflichtwidrig aufzufassen. Hier ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorzeitigen Verbrauch der Erbschaft und den Leistungen, die der SGB II-Träger ersetzt verlangt, zu bejahen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az.. L 13 AS 137/17):
Nicht jedes strafbare Verhalten eines Alg II-Empfängers, selbst dann nicht, wenn es absehbar zur Inhaftierung und damit regelmäßig zum Wegfall der Erwerbsmöglichkeit führt, hat als sozialwidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgefasst zu werden. Die von einem angestellten Fahrer getätigte Verwendung des von seinem Arbeitgeber gestellten Fahrzeugs während der Arbeitszeit nicht nur für private Zwecke, sondern darüber hinaus noch für die Begehung einer Straftat (hier: Entwendung von Mobiliar aus einem Biergarten), verkörpert aber einen Verstoß gegen eine wesentliche, aus seinem Arbeitsvertrag fließende Nebenpflicht. Dieses Verhalten war auch kausal für die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, was wiederum die innere Ursache für seine Arbeitslosigkeit und die hieraufhin folgende Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB III) darstellte. Hier hat der Antragsteller die aus seiner fristlosen Kündigung resultierende Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) in sozialwidriger Weise grob fahrlässig herbeigeführt, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten anführen zu können (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az.: L 13 AS 162/17):
Welche Anstrengungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Erfüllung ihrer aus § 2 SGB II fließenden Obliegenheiten (hier: die Ausübung einer Erwerbstätigkeit) vom Jobcenter gefordert werden können, wird insbesondere durch § 10 SGB II („Zumutbarkeit“) näher konkretisiert. Der Unzumutbarkeitsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II („Ausübung der Pflege einer oder eines Angehörigen“) kann dann erfüllt sein, wenn sowohl die Pflege eines in der ehemaligen Pflegestufe II eingruppierten Angehörigen zu leisten ist, als auch parallel einer Beschäftigung im Umfang von sechs Stunden täglich nachgegangen zu werden hat, und dieser Pflegeinsatz nicht kurzfristig auf eine andere Art und Weise sichergestellt werden kann, z. B. weil die zu pflegende Person nicht mit einer Versorgung durch andere Menschen einverstanden ist, gerade weil auch erhebliche Verständigungsprobleme bestehen. Die Auflösung eines derartigen Arbeitsverhältnisses kann nicht als sozialwidrig entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgefasst werden.

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az.. S 44 AS 1132/16):
Das Gesetz stellt in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Bezug auf die Anerkennung als ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht auf einen Besitz einer Fahrerlaubnis durch den antragstellenden Halter ab. Von maßgeblicher Bedeutung ist hier einzig, ob für den Halter des Pkw eine bestimmungsgemäße Nutzungsmöglichkeit besteht.
Zahlungsverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen sind nur dann als rechtlich verbindlich anzuerkennen, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem hier zwischen fremden Personen Üblichen im Wesentlichen entspricht. Dies gilt gerade dann, wenn bereits tatsächlich Zahlungen auf den eine Monatsmiete von EUR 100,- vorsehenden, zwischen den Eltern und ihrem antragstellenden Sohn mündlich abgeschlossenen Mietvertrag entrichtet worden sind.

Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 28. Dezember 2018 (Az.: S 16 AS 238/18):
Zur Tragung der Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der innerhalb der dreimonatigen Bearbeitungsfrist (§ 88 Abs. 2 SGG) untätig blieb und den Widerspruchsbescheid erst nach dem Ablauf dieser Zeitspanne und nach der Begründung der Rechtshängigkeit der Untätigkeitsverpflichtungsklage zustellen ließ.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: