Sozialwidriges Verhalten – Wer das Erbe nicht ehrt. Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.
Im ersten Fall hatte ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Emden geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht. Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 € sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 € innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos.
Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken” zu haben. Allein 60.000 € habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018 – L 13 AS 111/17
Anmerkung Sozialticker … genau solche “Schwachsinnsurteile” sind es, um Menschen gegeneinander aufzubringen. Anders gesagt, wenn einer ein großes Erbe bekommt und verprasst, dann ist er Leistungsträger in dieser Gesellschaft. Und von Verschwendung sehen wir da auch nichts. Wo hat er denn das Geld gelassen? Verbrannt, aufgegessen oder was? Nein, er hat als Samariter der Gastronomie den entsprechenden Umsatz gebracht, wovon auch die Kellnerin im “Subminizweitjob” ein paar Tage angstfrei vorm Jobcenter fliehen konnte.
Er war Leistungsträger!
Und nun, wo die Kohle leider alle ist, ist er nach dem Grundgesetz als bedürftig anzusehen und muss mit dem auskommen, was er in Zukunft nur noch zurück bekommt. Er gab aber alles was er hatte und wurde nicht staatlich bevormundet enteignet bzw. beraubt vom Jobcenter. Und er dachte dabei auch nicht nur an seine Haut, sondern setzte das Geld in die (Gast)Wirtschaft. Und da er so gönnerhaft war, wird dieser “Gutmensch” nun noch bestraft? Unfassbar solche Vorgänge und wohl nur in Deutschland machbar.