Um das geographische Spektrum zu umreißen: ich habe mich mit Entscheidungen der Sozialgerichte – in alphabetischer Reihenfolge: Aachen, Bayreuth, Dresden, Dessau-Roßlau, Detmold, Dortmund, Frankfurt/Oder, Gießen, Hildesheim, Kassel, Leipzig, Magdeburg sowie der Landessozialgerichte Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen – beschäftigt. Damit sind die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern umfasst.
Die hier genutzten Entscheidungen – „Analyse & Konzepte“ veröffentlicht auf seiner Website nur für sie positive Gerichtsentscheidungen – enthalten bei den Sozialgerichten überwiegend negative Entscheidungen, bei den Landessozialgerichten ist das Verhältnis in etwa ausgeglichen. Weiterhin sind auch Entscheidungen zur Sozialhilfe enthalten, so dass das hier Beschriebene sowohl für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II, als auch nach dem SGB XII gilt.
Weiterhin ist noch anzumerken, dass die KdU-Gutachten von „Analyse & Konzepte“ nicht einheitlich sind, was dazu führt, dass die Sozialgerichte unterschiedlich urteilen, ohne sich in ihrer Gesamtheit mit dem hier gewählten Thema Vergleichsraum auseinanderzusetzen. So hat das SG Bayreuth der Klage stattgegeben [1], weil „[d]ie Bestimmung der angemessenen Kosten durch den Beklagten durch ein schlüssiges Konzept […] unwirksam [war], da dieses nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist.“
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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau