Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 4

5. Februar 2019

Sozialgericht Stade, Urteil vom 8. Januar 2019 (Az.: S 19 AY 11/18). Diejenigen Personen, denen trotz eines ihnen gewährten Aufenthaltsrechts eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) erteilt wurde, sind gerade nicht von einer Leistungseinschränkung (§ 1a AsylbLG) betroffen.

Wer wegen einer schweren Erkrankung für längere Zeit nicht reisefähig ist, dem ist ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zuzumuten, weshalb keine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG verfügt werden kann. Zeiten einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sind auf die Zeitspanne nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen, sofern keine Hinweise darauf bestehen, dass die Erkrankung selbst rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde (§ 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG).

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 16. August 2018 (Az.: S 27 AS 531/18.ER). Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), sondern mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft lebt, ist in Sachen der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nach der Produkttheorie einzig auf diesen Antragsteller als Einzelperson abzustellen.

Wenn keine vertragliche Beziehung mit einem Mitbewohner, sondern lediglich mit dem Vermieter der betr. Wohnung besteht, dann kann seitens des SGB II-Trägers hier nicht die Mietobergrenze herangezogen werden, die für eine Wohnung, in der mehrere Menschen leben, gebildet wurde, sofern diese Personen keine Bedarfsgemeinschaft miteinander bilden.

Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: S 27 AS 23/19.ER). Im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat stets von der tatsächlichen Nutzung einer Unterkunft durch eine Leistungen nach dem SGB II begehrende Person ausgegangen zu werden.
Das einer tatsächlichen Prüfung kaum zugängliche Melderecht ist für die Beurteilung der Beanspruchbarkeit von Leistungen entsprechend dem SGB II weitgehend bedeutungslos.
Vom Jobcenter werden Kosten der Unterkunft nur für eine einzige Unterkunft, die von der leistungsberechtigten Person tatsächlich genutzt wird, anerkannt.

Bauordnungsrechtliche sowie ordnungsrechtliche Aspekte sind hier von nachrangiger Bedeutung, sofern eine tatsächliche Nutzung als Unterkunft vorliegt. Für den Begriff der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist es nicht von maßgebender Bedeutung, ob die dauerhafte Nutzung als Wohnraum mit dem Ordnungsrecht in Übereinstimmung steht. Anderes gilt nur dann, wenn hier die zuständige Ordnungsbehörde bereits eingegriffen und die Nutzung als Wohnraum untersagt hat.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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