Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 6

6. März 2019

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: L 20 AS 2222/18.B.ER). „In nächster Zukunft“ im Sinne des § 3 UnbilligkeitsVO (DVO nach § 13 Abs. 2 SGB II) heißt nicht, dass die Zeitspanne bis zum möglichen abschlagsfreien Bezug einer Altersrente sich stets auf sechs Monate beläuft, d. h. einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) umfasst.

Nur wenn eine Antragstellerin erst nach sechs bis acht Monaten eine Anspruch auf eine Regelaltersrente realisieren kann, dann ist sie nicht berechtigt, unter Verweis auf § 3 UnbilligkeitsVO vom Jobcenter eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem Rentenversicherungsträger zu begehren (§ 12a Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II). Dies gilt gerade dann, wenn bei einer zu erwartenden monatlichen Altersrente in einer Höhe von EUR 937,95 (mit einem Abschlag von 9,9 v. H. bezogen auf einen ungeminderten Rentenanspruch) es als gesichert aufzufassen ist, dass diese vorgezogene Altersrente deutlich höher ausfällt als der Bedarf der Antragstellerin an Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II.

OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: 3 A 396/18):
Adressat und Begünstigter einer Leistung, die von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII gewährt wird (hier: die Heimaufnahme eines sich als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings aus Burkina Faso), ist lediglich der in § 27 Abs. 1 SGB VIII angesprochene Personensorgeberechtigte.

Entsprechendes ist ebenfalls auf die von § 27 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommene Heimerziehung eines sich ursprünglich den deutschen Behörden gegenüber als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings übertragbar. Die von dieser öffentlichen Leistung mittelbar begünstigte, sich zum Antragszeitpunkt als noch nicht volljährig darstellende Person verfügt über keinen durchsetzungsfähigen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung an ihn.

Die Rücknahme des Leistungsbescheids (hier: wegen Täuschung der deutschen Behörden über das wahre Lebensalter der hilfesuchenden Person) kann deshalb nur demjenigen gegenüber erklärt werden, an den dieser Bescheid erging, nämlich dem vom Amtsgericht eingesetzten Vormund dieses nichtdeutschen Menschen.

Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: S 19 AY 3/19.ER):
Wenn bei einem litauischen Staatsangehörigen gemäß § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt wurde, dann folgt hieraus sein grundsätzlicher Leistungsanspruch entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 2 AsylbLG.

Eines anspruchseinschränkende Auslegung des Inhalts, dass bedürftige EU-Ausländer/innen grundsätzlich nicht von der Regelungsmaterie des AsylbLG erfasst sein sollen, verstieße gegen den bestehenden Gesetzesvorbehalt und wäre materiell verfassungswidrig, weil ansonsten das menschenwürdige Existenzminimum dieser Klientel nicht gewährleistet wäre.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist nicht analog im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG anzuwenden. Hiermit würde die Privilegierung des § 2 AsylbLG ebenfalls für Drittstaatenangehörige, die zu den in § 1 Abs. 1 AsylbLG benannten Personengruppen gehören, mindestens größtenteils ins Leere laufen.

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 3. Dezember 2018 (Az.: 4 K 1159/17):
In einem atypisch gelagerten Fall kann eine Sozialbehörde von einer Erstattung von Aufwendungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen absehen.
Der Regelfall der Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten von der einen Erstattungsanspruch geltend machenden Behörde im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zur Zahlung bei der verpflichteten Person zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.

Die erstattungsberechtigte Stelle hat bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dieser Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden.

Ein derart besonders begründeter Fall liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Abfassung des Widerspruchsbescheids der zuständigen öffentlichen Stelle hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung der verpflichteten Person zur Kostenerstattung entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei diesem Menschen zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, z. B. wegen einer Angewiesenheit auf den Bezug von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) für die Zeit nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellt in solchen Anfechtungssachen stets der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: der Entscheidung über den gegen den Erstattungsbescheid erhobenen Widerspruch) dar.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az.: 20 L 136/19 – nicht rechtskräftig):
Von einer obdachlosen Person kann kein Anspruch auf eine Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder Einrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde gegenüber hergeleitet werden. Die Bereitstellung von Obdachloseneinrichtungen und die Einweisung von obdachlosen Menschen in diese Unterkünfte steht jeweils im Ermessen der zuständigen Kommune.
Auch das Bestehen einer Gehbehinderung wie auch das Auftreten von Gewalt in einer Einrichtung machen für eine obdachlose Person die Erreichbarkeit bzw. Benutzung dieser Unterkunft nicht von vornherein unzumutbar.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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