Konto einer Alg II-Empfängerin gutgeschriebenen Beträgen aus einer Erbschaft

5. August 2021

Bei den einem Konto einer Alg II-Empfängerin gutgeschriebenen Beträgen aus einer Erbschaft handelt es sich um ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht um ein Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.

Ein derart rechtlich maßgeblicher Zufluss erfolgt bei einem Erbfall gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die entsprechenden Geldmittel, sofern die jeweiligen Gutschriften während des Bewilligungszeitraums von Alg II eingingen.

Von maßgebender Bedeutung ist hier stets, wann die aus dieser Erbschaft stammenden Gelder einer Alg II-Empfängerin tatsächlich zur Verfügung stehen und dafür verwendet werden können, den konkreten Bedarf an existenzsichernden Mitteln im Zuflussmonat zu decken.

Es liegt hier eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II vom Jobcenter auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Wenn allerdings eine einmalige Einnahme unmittelbar nach dem Zufluss wegen Verschuldung tatsächlich und unwiederbringlich aufgebraucht zu werden hat, so dass dieser Betrag bei einer erneuten Leistungsbewilligung nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, dann darf hier seitens des Jobcenters nicht von einem zur Existenzsicherung bereiten Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen werden.

Quelle: Dr. Manfred Hammel – Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 15. Januar 2021 (S 41 AS 68/17)

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