Die Anordnung einer Maskenpflicht für Versammlungsteilnehmer ist zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zulässig. Diesen darf hingegen nicht ohne Weiteres verboten werden, zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung andere Accessoires, wie eine Sonnenbrille oder Kopfbedeckung, zu tragen. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz und gab einer gegen entsprechende Auflagen gerichteten Klage teilweise statt.
Outfit bei Versammlungen
16. November 2020 13. November 2020