Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich gemäß § 44 SGB I verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen.
Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe
10. November 2020 9. November 2020