Wenn der Wecker in der Prüfung klingelt

4. November 2020

Die Klausur eines Studenten, dessen „Handy-Wecker“ während einer schriftlichen Prüfung klingelt, kann nicht allein deswegen mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet werden. In einem Fall, den das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden hatte, verneinten die Richter das Vorliegen eines Täuschungsversuchs. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Störung des Prüfungsverlaufs“ sei die vorgenommene Bewertung nicht zu rechtfertigen.

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