Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Keine Krankenkassenwerbung mit Rabatt bei Vorteilspartnern
1. August 2019 1. August 2019