Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R).
Der Kläger, der Verband der Ersatzkassen, mahnte die Beklagte erfolglos ab, weil sie auf ihrer Website mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sogenannten Vorteilspartnern warb. Die Versicherten konnten danach Vorzugsbedingungen bei Vorteilspartnern erhalten zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes und bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau.
Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskassen einzuklagen. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat die Beklagte dagegen zur Unterlassung verurteilt. Sie darf sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sogenannten Vorteilspartnern. Die Krankenkasse informiert dabei nicht etwa umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden können.
Die Krankenkasse richtet das Augenmerk ihrer Mitglieder vielmehr nur auf von ihr ausgesuchte „Vorteilspartner“ und ihre Angebote. Unerheblich ist, ob ihr Verhalten unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist. Die Richtlinie hat weder gegenüber dem ohnehin vom Sozialgesetzbuch Geforderten neue Maßstäbe für Krankenkassen-Werbung begründet noch schließt sie strengere Anforderungen hieran durch das deutsche Recht aus.
Quelle: Bundessozialgericht