Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

10. Mai 2021

Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 11.03.2021 entschieden (Az. L 19 AS 466/20).

Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbildungs-abschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 Euro), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 Euro). Er klagte erfolgreich vor dem SG Duisburg.

Das LSG hat die Berufung des Beklagten nun zurückgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen sei die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar. Mit dieser sei zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums keine berufliche Weiterbildung i.S.d. SGB III darstelle. Jedoch sei die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens.

Mit diesem werde die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt. Es entspreche der im Berufsbildungsgesetz geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung. Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen sei § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstelle, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden (entgegen LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020, L 20 AL 53/19, PM vom 05.02.2021, Revision anhängig: B 11 AL 2/21 R).

Die Weiterbildungsprämien sollten das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient habe. Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht entnehmen, so dass auch schulische Berufsbildungen umfasst seien.

Die Revision ist beim BSG anhängig (B 14 AS 31/21 R).

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: