Das Bundesverfassungsgericht ist in einer ausgesprochen prekären Situation

17. Januar 2019

Anders als die Menschen, um die es in dem Verfahren um die Hartz-Sanktionen geht, aber nicht in materieller Hinsicht. Das Robenprekariat durchleidet einen Loyalitätskonflikt. Einerseits haben die Verfassungsrichter nämlich am 9. Februar 2010 selbst festgestellt, dass die Hartz-Leistungen so bemessen sein müssen, dass damit das „verfassungsrechtliche Existenzminimum“ gewährt wird.

Aus den Leitsätzen zum damaligen Urteil zu zitieren, macht richtig Spaß:

– … sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

– Dieses Grundrecht (…) ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber.

– Zur Ermittlung des Anspruchsumfanges hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar (…) zu bemessen.

Da haben sich die Verfassungrichter vor neun Jahren ein ziemlich dickes Ei ins Nest gelegt, das nun auszubrüten schwierig wird.

Vollständiger Artikel und Quelle: Egon W. Kreutzer

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