Die als Arbeitnehmerin einer bundesweit tätigen Krankenkasse beschäftigte Klägerin wehrt sich gegen eine personenbedingte Kündigung und nimmt die Beklagte zudem auf Berichtigung eines Zwischenzeugnisses vor der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Celle in Anspruch.
Seit Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses am 01.08.2013 ist die Klägerin im Kundenservice/ Servicepoint in Celle, als Kauffrau für Dialogmarketing im Homeoffice tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung. Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von zur Zeit der Kündigung vierjährigen Zwillingen. Die Klägerin fiel krankheitsbedingt in folgendem Umfang in den Jahren 2022 bis 2025 aus:
• Kalenderjahr 2022 – 22 Arbeitstage
• Kalenderjahr 2023 – 51 Arbeitstage
• Kalenderjahr 2024 – 45 Arbeitstage
• Kalenderjahr 2025 – 51 Arbeitstage
Die Klägerin hat daneben in den Jahren 2022 bis 2025 insgesamt mindestens 72 Kindkranken-Tage gemäß § 45 SGB V in Anspruch genommen.
Die Beklagte behauptet, sie stützte ihre Kündigung ausschließlich auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eigener Erkrankungen der Klägerin. Auch in Zukunft sei mit erheblichen Arbeitsausfällen zu rechnen, was ihr die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zumutbar mache.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe. Zudem sei das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine negative Prognose hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes könne nicht erstellt werden, da die Ausfallzeiten entweder durch sog. Kindkranktage begründet seinen oder auf ausgeheilten Leiden der Klägerin beruhten. Sie hält die Kündigung auch für unverhältnismäßig.
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen