Berlin (DAV). Für die Behandlung einer Frau mit Transidentität ist auch nach Abschluss einer Geschlechtsangleichung die ursprüngliche biologische Einordnung der behandelten Person maßgeblich. Nimmt die urologische Abteilung eines Krankenhauses die Behandlung vor, hat das Krankenhaus einen Anspruch auf Bezahlung gegen die Krankenkasse. Dieser besteht auch bei einer späteren Angleichung, selbst dann, wenn das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für Gynäkologie hat.
Zuständigkeit der Behandlung einer Frau mit Transidentität
22. Februar 2022 17. Februar 2022