Zuständigkeit der Behandlung einer Frau mit Transidentität

17. Februar 2022

Berlin (DAV). Für die Behandlung einer Frau mit Transidentität ist auch nach Abschluss einer Geschlechtsangleichung die ursprüngliche biologische Einordnung der behandelten Person maßgeblich. Nimmt die urologische Abteilung eines Krankenhauses die Behandlung vor, hat das Krankenhaus einen Anspruch auf Bezahlung gegen die Krankenkasse. Dieser besteht auch bei einer späteren Angleichung, selbst dann, wenn das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für Gynäkologie hat.

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