München/Berlin (DAV). Wer ein- oder aussteigt, darf andere nicht gefährden. Kommt es zu einem Unfall wegen der geöffneten Tür, spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ für einen Pflichtverstoß des Aussteigenden. Auch darf man auf einem Supermarktparkplatz die Tür nicht so lange geöffnet haben. Kann nicht bewiesen werden, dass jemand gegen die bereits offene Autotür gefahren ist, haftet der Halter des Autos mit der offenen Tür.
Supermarktparkplatz – Unfall mit offener Tür
11. Februar 2022 10. Februar 2022