Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen, wie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) entschieden hat.
Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
17. April 2021 16. April 2021